Infos zu den Anpassungen in Bezug auf COVID-19

22.12.2020

News aus der SKG

Am letzten Freitag haben wir Ihnen geschrieben, dass wir auf den Wortlaut der Interpretation der neusten Verordnung durch das BAG und das BLV warten.

Diese Interpretation bezüglich der Massnahmen zu der neusten COVID-19 Verordnung des Bundesrates haben wir heute Vormittag erhalten.

Wir sind ehrlich gesagt sehr erstaunt über die Auslegung des Gesetzestextes, müssen aber wohl oder übel damit leben.

Im Wortlaut schreibt das BLV folgendes:
 

Anlagen für Aktivitäten mit Hunden sind ab 22. Dezember 2020 und sicher bis 22. Januar 2021 geschlossen, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume (Hallen) oder Aussengelände handelt (Art. 5d Abs. 1 Bst. d). Somit sind jegliche Aktivitäten auf «offiziellem Gelände» verboten. Dazu gehören neben Fussball- oder Tennisplätzen auch Hundesportplätze. Das Nutzungsverbot gilt auch für jene Anlagen für die Hundeerziehung – hier ist Art. 6d Abs. 1 zu beachten, wonach Bildungsangebote nicht im Präsenzunterricht stattfinden dürfen.

Davon ausgenommen sind Einzellektionen in der Erziehungsarbeit (Art. 6d Abs. 1 Bst. b), und ebenfalls Aktivitäten, die nachweisbar notwendiger Bestandteil eines offiziellen Bildungsganges sind (Art. 6d Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Unter letzteres fallen z.B. Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden.

Hundesport «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks, bleibt in Gruppen von max. 5 Personen ab 16 Jahren (inkl. Leiter/in) ohne Körperkontakt zulässig und es gelten keine Sperrzeiten. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren besteht keine Beschränkung.

Wettkämpfe sind verboten (Art. 6e Abs. 1). Ausnahmen bestehen einzig für den Bereich des Leistungssports, wo Wettkämpfe ohne Publikum nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g erlaubt sind. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden, so dass sichergestellt werden kann, dass die Abstands- und Hygieneregeln zu jedem Zeitpunkt eingehalten und die Maximalzahl von Teilnehmenden nicht überschritten werden.

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt zu beachten.

Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgaben zu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.

Abschliessend ist zu beachten, dass weitere kurzfristige Anpassungen der Verordnung möglich sind.

 

Diese Interpretation ist auf die verschiedenen Bedürfnisse der einzelnen Anspruchs-gruppen zurück zu führen. Tennisplätze, Golfplätze und weitere Anbieter im Bereich der Freizeit- und Sportanlagen müssen geschlossen werden. Das Anliegen des BLV ist es, alle Bereiche gleich zu behandeln und deshalb müssen auch alle Outdoor Hundesportanalagen geschlossen werden.

Die Ausnahmen sind oben klar definiert. Unser Anspruch – Sicherstellung des Tierwohls – wird über die erwähnte Ausnahme für «Einzellektionen in der Erziehungsarbeit» sichergestellt. Ob diese auch in geschlossenen Räumen abgehalten werden dürfen, erschliesst sich uns aus den vorliegenden Dokumenten nicht abschliessend.

Dass Reitsportanlagen anders behandelt werden als Hundeplätze begründet das BLV mit der Tatsache, dass Hunde einfach und problemlos im öffentlichen Raum bewegt werden können, was bei Pferden nicht der Fall sei.

Wir verstehen, dass es schwierig ist alle Argumente zu verstehen, aber appellieren an ihre Selbstverantwortung und bitten Sie, sich an die Vorgaben zu halten.

Die gute Nachricht ist, dass Kleingruppen bis zu maximal fünf Personen an öffentlich zugänglichen Orten ohne zeitliche Beschränkung trainieren dürfen. Mit etwas Phantasie und Umstellung der Trainingsprogramme liegt in diesem Bereich sicher ein grosses Potential welches im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten genutzt werden kann.

Gehen wir diese Herausforderung an und hoffen, dass das neue Jahr Entspannung bringen möge.

Herzliche Grüsse und frohe Weihnachten

Hansueli Beer, 
Präsident SKG